From 17a35388cb83fe9c599806dabaf45d96f23bb573 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: bine Date: Wed, 27 Jan 2010 16:19:18 +0000 Subject: committing page revision 1 --- pages/jmstv.md | 184 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 184 insertions(+) create mode 100644 pages/jmstv.md diff --git a/pages/jmstv.md b/pages/jmstv.md new file mode 100644 index 00000000..f64b3021 --- /dev/null +++ b/pages/jmstv.md @@ -0,0 +1,184 @@ +title: JMStV +date: 2010-01-27 16:18:00 +updated: 2010-01-27 16:19:18 +author: bine +tags: + +Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag -- Das ganze Ausmaß der +Problematik + +  + +Seit dem 01.04.2003 gilt der neue "Staatsvertrag über den Schutz der +Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien +(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)". + +Bereits vor kurzem wurde im Internet die Information verbreitet, dass ab +dem Inkrafttreten des Vertrages Linux-Spiele nicht mehr verbreitet +werden dürfen (s. a. [![\[Externer +Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)http://www.golem.de/0303/24770.html](http://www.golem.de/0303/24770.html). + +Ja, denken Sie, aber was hat das mit der Webseite zu tun? + +### Es geht dabei um den §5 JMSTV: + +*"§5 - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote"* [![\[Externer +Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html) + +*"(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von +Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und +gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder +zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder +Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht +wahrnehmen."* + +*"(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der +Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem +Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen +Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für +Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich +sind."* + +*"(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, +dass er"* + +*"1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots +durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich +macht oder wesentlich erschwert oder"* + +*"2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht +werden, so wählt dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen +Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen."* + +*"(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz +1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine +Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 +Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine +entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter +16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 +Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach §14 +Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, +ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu +tragen."* + +*"(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz +1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien +seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für +Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist."* + +*"(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum +politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei +Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der +Darstellung oder Berichterstattung vorliegt."* + +Der o. g. Abs. 2 besagt, dass alle Angebote, bei denen keine +Altersfreigabe erfolgt ist, als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne +des Absatzes 1 gelten. + +Laut Abs. 1 müssen Anbieter von solchen Angeboten dafür Sorge tragen, +dass diese durch Kinder oder Jugendliche nicht erreicht werden können. + +In Abs. 3 steht, wie man als Anbieter seine Pflicht erfüllt: durch +(Alters- und) Zugangskontrollen oder durch zeitliche Beschränkung des +Angebotes. + +### Wer ist aber nun Anbieter? Was ist ein Angebot? Fallen Webseiten darunter? + +In §3 JMStV werden einige der verwendeten Begriffe definiert: + +*"§3 - Begriffsbestimmungen"* [![\[Externer +Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html) + +*"(1) \[...\]"* + +*"(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind"* + +*"1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und +Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie +nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,"* + +*"2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,"* + +*"3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien."* + +Unter einem Angebot ist also u. a. "Inhalte von Telemedien", unter +Anbieter "Anbieter von Telemedien" (**nicht** Anbieter von Inhalten von +Telemedien) zu verstehen. + +Telemedien sind "Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und +Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie +nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind". + +Im §2 Mediendienstestaatsvertrag wird Mediendienst wie folgt definiert: + +*"§2 - \[Geltungsbereich\]"* [![\[Externer +Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/mstv.html) + +*"(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an +die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten +(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung +elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder +mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des +Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die +Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz +erstmalig beschlossen Fassung, die Bestimmungen des +Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung +unberührt."* + +Dass Webseiten als Inhalte von Mediendiensten zu sehen sind, hat in der +Vergangenheit die Diskussion um die Sperrungsverfügungen der +Bezirksregierung Düsseldorf gezeigt. + +### Zusammengefasst: + +Diese Webseite ist ein Inhalt eines Telemediums, nämlich eines +Mediendienstes. Als solches ist es ein Angebot im Sinne des JMStV. Für +ein Angebot im Sinne des JMStV gilt die "Eignung zur Beeinträchtigung +der Entwicklung im Sinne von Absatz 1" als vermutet, "wenn sie nach dem +Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen +Altersstufe nicht freigegeben sind". + +Eine solche Freigabe ist bislang weder beantragt worden noch erfolgt. +Also gilt dieses Angebot als ein solches nach §5 Abs. 1 JMStV. +Dementsprechend müsste es besonders gegen den Zugriff von Kindern und +Jugendlichen geschützt werden. + +**Ist es aber nicht.** Also liegt ein Verstoß gegen §5 Abs. 1 JMStV vor. +**Diese Seite ist illegal.** + +Allerdings schränkt §5 Abs. 6 JMStV dies etwas ein. Dieses ist eine +Informationsseite, die im weitesten Sinne über "politisches +Zeitgeschehen" berichtet und somit nicht dem §5 Abs. 1 JMStV unterliegt. +Aber gilt das auch für Ihre Homepage? Die Folgen eines Verstoßes stehen +übrigens in §24 JMStV: + +*"§24 - Ordnungswidrigkeiten"* [![\[Externer +Link\]](http://dasalte.ccc.de/images/style/link-extern-blue.png)](http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html) + +*"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder +fahrlässig \[...\]"* + +*"4. entgegen §5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die +geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer +eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu +beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder +Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht +wahrnehmen, \[...\]"* + +*"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro +geahndet werden."* + +Das Ziel des Gesetzesgebers dürften die gewaltverherrlichen, +rechtsextremistischen und XXX-Seiten im Internet gewesen sein. Es +scheint, man ist etwas über das Ziel herausgeschossen... + +### Was tun? + +  + +- Beteiligen Sie sich an der Aktion "Diese Seite ist illegal" und + verlinken Sie Ihre eigene Seite auf diese. +- Versuchen Sie eine Altersfreigabe für Ihre Seite zu erhalten. (Das + Jugendschutzgesetz kennt jedenfalls keine Altersfreigabe für + Webseiten?) Ihre zuständige Landesanstalt für Medien oder die + Kommission für Jugendmedienschutz wird sich gern damit befassen :) -- cgit v1.2.3