Sie haben eine Abmahnung für einen Urheberrechtsverstoß erhalten?
Erzeugen Sie mit diesem Schriftsatz-Generator in fünf Schritten ein Antwortschreiben, das die abmahnende Kanzlei über die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung in Kenntnis setzt.
Wir wollen mehr Menschen ermutigen, ihr Internet mit Nachbarn, Passanten und Netz-Bedürftigen zu teilen.
Momentan wird dies durch aggressiv auftretende Rechtewahrnehmer erschwert, die dem Inhaber des Anschlusses für vermeintlich über sein Netz begangene Urheberrechtsverstöße kostenpflichtig abmahnen. Dabei stehen so Abgemahnte einer für Unerfahrene komplexen Materie gegenüber, die laut Abmahnschreiben mit empfindlichen finanziellen Folgen einhergeht.
Der Abmahnbeantworter soll unberechtigt Abgemahnte dabei unterstützen, sich schnell, präzise und zuerst ohne Kosten für einen eigenen Anwalt gegen die Abmahnung wehren zu können.
Zudem versuchen wir, einer groben Ungerechtigkeit im Abmahnwesen entgegenzuwirken, indem wir das Kostenrisiko für unberechtigte Abmahnungen wieder dem Abmahner überlassen.
Wenn der Anschlussinhaber ausschließen kann, den Urheberrechtsverstoß selbst begangen zu haben, ist die Abmahnung unberechtigt. Dies ist nicht mit einem Augenzwinkern zu lesen. Kommt der Fall vor Gericht, muss man immer damit rechnen, dass ein Richter die Umstände bewertet.
Diese Option steht natürlich jederzeit zur Verfügung, allerdings bekommt man die eigenen Auslagen nicht erstattet. Die Anwaltskosten belaufen sich nach RVG auf mindestens 150 Euro – auf denen bleibt man sitzen, auch wenn die Abmahnung unberechtigt ist.
In einem ordentlichen Gerichtsverfahren ist dies tatsächlich der Fall. Bei einer Abmahnung ist das anders, da diese im Urheberrecht als Werkzeug ursprünglich für eine vorgerichtliche Klärung von Streitigkeiten zwischen Firmen gedacht war. Eine Rechtsabteilung schickt einer anderen den Hinweis, das Problem wird gelöst und man muss kein Gericht damit beschäftigen. Leider hat der Otto-Normal-Anschlussinhaber keine eigene Rechtsabteilung und muss sich einen Anwalt nehmen.
Nein! Hier kommt der Abmahnbeantworter ins Spiel: Wenn der Abmahner hätte erkennen müssen, dass seine Abmahnung unberechtigt ist, darf man seine Auslagen zurückfordern. Gerichte sehen es aber nicht so, dass eine Kanzlei bei unrechtmäßiger Abmahnung fahrlässig gehandelt hätte: mehr als den Anschlussinhaber ausfindig zu machen, sei ihnen nicht zuzumuten.
Anders sieht die Sache aus, wenn ein Abgemahnter dem Abmahner die Fakten schriftlich mitteilt und dieser somit erkennen muss, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Innerhalb einer angemessenen Frist muss die Forderung schriftlich zurückgenommen werden. Ein Ignorieren der Antwort des Abgemahnten auf die Abmahnung hilft nicht.
Wenn man nach Ablauf der Frist nun einen Anwalt beauftragen muss, sein Recht durchzusetzen, muss die unterlegene Seite die Rechtskosten tragen. Das Fachwort dafür heißt "negative Feststellungsklage".
Nicht zwingend, auch wenn es wünschenswert wäre, dass viele Menschen von ihrem Recht auch Gebrauch machten. Die großen Kanzleien können aus den oben genannten Gründen erst einmal risikolos abmahnen und in aussichtslosen Fällen stillschweigend die Abmahnung zurücknehmen. Je mehr Betroffene sich wirklich wehren, desto stärker ist der Druck auf die Abmahnkanzleien, sauber zu arbeiten und unberechtigte Abmahnungen sofort und diskussionslos zurückzunehmen.
Das Geschäft mit der Abmahnung läuft insbesondere daher so gut, weil viele unberechtigt Abgemahnte klaglos zahlen. Die Drohkulisse der hohen Kosten einer Verteidigung und der aggressiven Ton der Abmahnungen tragen hierzu bei.
Spätestens drei Jahre nach der Abmahnung ist der Fall verjährt. Vorher muss man immer damit rechnen, dass die Kanzlei den Fall weiterverfolgt, an "Spezialisiten für schwierige Fälle" weiterverkauft oder selbst vor Gericht bringt. Auch in diesen Fällen ist es vorteilhaft, schon im Vorverfahren (also bevor es vor Gericht geht) den Sachverhalt präzise dargelegt zu haben – beispielsweise mit einem Antwortschreiben aus dem Abmahnbeantworter.
Wenn man seinen Anschluss mit Kindern, Nachbarn, Mitbewohnern oder Passanten teilt, ist man nach Paragraph 8 des Telemediengesetzes haftungsprivilegiert – und das auch schon vor der Novelle von 2016. Daher weisen wir im Abmahnbeantworterschreiben noch einmal exlpizit darauf hin, mit wem Sie Ihr Netz teilen.
Wir senden keinerlei Informationen an unseren Web-Server und können daher auch mit den Daten keinen Unfug treiben. Die Daten verlassen die Abmahnbeantworter-Seite einzig als fertiges PDF. Dieses wird mittels Javascript von Ihrem Web-Browser selbst erzeugt.
(In einer zukünftigen Version bieten wir an, auf Wunsch im Seiten-spezifischen sogenanten localStorage des Browser die Details der Abmahnung für spätere Schreiben oder Klagen zu hinterlegen)
Nein, auf keinen Fall! Und das gilt sowohl für die mitgeschickte Unterlassungserklärung als auch für eine eigene, modifizierte. Hintergründe dazu gibt es hier.
Sie sind sicher, diese angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben?
Bitte benutzen Sie diesen Vordruck nur, wenn Sie tatsächlich nicht für die abgemahnte Verletzung verantwortlich sind. Sollte dies doch der Fall sein, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, dann suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Unrichtige Angaben zum Sachverhalt können Ihnen vor Gericht belastend ausgelegt werden. Dadurch können erhebliche Kosten entstehen.
Ist der Abmahner eine der folgenden Kanzleien? Dann können wir die Adresse gleich per Click auf deren Namen übernehmen.
Andernfalls tragen Sie bitte die Anschrift der Kanzlei ein, von der Sie die Abmahnung erhielten.
Der Abmahner hat Ihnen ein Aktenzeichen zugeordnet. Dies muss im Schreiben auftauchen, damit die Kanzlei Ihre Antwort der Abmahnung zuordnen zu kann.
Datum und Uhrzeit des angeblichen Verstoßes anzugeben zeigt dem Abmahner, dass Sie sich Gedanken gemacht haben, warum Sie ausschließen können, der Täter zu sein. Bitte entnehmen Sie Datum und Uhrzeit dem Abmahnschreiben.
Das Datum der Abmahnung hilft Ihnen später, die Einhaltung der Fristen nachvollziehen zu können. Wir geben es in der Antwort mit an.
Hinweis: Die vom Abmahner angegebenen Fristen sind meist zu knapp und können ruhig ignoriert werden. Jedoch sollte Ihre Antwort nicht grundlos mehr als 14 Tage nach Eingang der Abmahnung erfolgen.
Damit Sie korrekte Belege gegen den Vorwurf anführen können, sammeln wir alle nun Informationen ein, die der abmahnenden Kanzlei verdeutlichen, warum die Abmahnung unberechtigt ist.
Der Anschlussinhaber wird in der Abmahnung als Täter angenommen. Dies ist meist inkorrekt. Gibt es Beweise, dass Sie nicht der Täter sind, wählen Sie das entsprechende Häkchen:
Um nicht als Störer in Haftung genommen zu werden, sind Hinweise hilfreich, aus welchem Grund auch eine Störerhaftung nicht in Betracht kommt. Bitte wählen Sie die entsprechenden Häkchen.
Hier benötigen wir Ihre Informationen, um das Anschreiben mit einem Absender zu versehen. Bitte fügen Sie Namen und Adresse wie auf der Abmahnung ein.
Datenschutzhinweis: Wir übertragen Ihre Daten nicht ins Internet. Das Antwortschreiben wird auf Ihrem Computer erstellt.
Drucken Sie das Schreiben aus und schicken Sie es per Post als Einwurf-Einschreiben an die abmahnende Kanzlei. Optional können Sie zur Wahrung der Frist das Schreiben auch vorab faxen.
Nimmt die abmahnende Kanzlei ihre Forderung nicht innerhalb unserer Frist (14 Tage) zurück, steht Ihnen eine gerichtliche Klärung zu.
Die Auslagen hierfür können Sie vom Abmahner zurückfordern – im Gegensatz zur ersten Antwort auf die Abmahnung. Dazu gehören auch die Anwaltskosten.